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   OLG Rostock, 04.07.2008 - 5 U 87/08   

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https://dejure.org/2008,7244
OLG Rostock, 04.07.2008 - 5 U 87/08 (https://dejure.org/2008,7244)
OLG Rostock, Entscheidung vom 04.07.2008 - 5 U 87/08 (https://dejure.org/2008,7244)
OLG Rostock, Entscheidung vom 04. Juli 2008 - 5 U 87/08 (https://dejure.org/2008,7244)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Amtshaftung der Gemeinde: Schädigung "bei Gelegenheit" des staatlichen Handelns

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsrechtsverhältnis zum Staat oder zu einem kommunalen Organ als Voraussetzung einer Mitarbeiterstellung in der früheren DDR; Verbindung der Person zum haftenden Organ durch ein hauptamtliches Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit dem jeweils haftenden Organ ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    StHG § 1; ; StHG § 5; ; StHG § 6; ; ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; BGB § 831; ; BGB § 839 Abs. 1; ; GG Art. 34

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StHG § 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34
    Staatshaftungsanspruch nach dem StHG -DDR wegen Beschädigung eines Kfz bei Brückenbauarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1338
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.01.1993 - III ZR 189/91

    Haftungsverteilung bei Schädigung eines Kraftfahrers bei der Bergung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 04.07.2008 - 5 U 87/08
    Eine Haftung des übertragenden staatlichen ober kommunalen Organs kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der hoheitliche Charakter auch bei der konkreten Aufgabe im Vordergrund steht, eine enge Verbindung zwischen der hoheitlichen Aufgabe einerseits und der übertragenen Tätigkeit besteht und der Entscheidungsspielraum des beauftragten Unternehmens begrenzt ist (vgl. BGH, NJW 1993, 1258).
  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 82/05

    Amtshaftung wegen des Erlasses von Gebührenbescheiden aufgrund einer unwirksamen

    Auszug aus OLG Rostock, 04.07.2008 - 5 U 87/08
    Dasselbe Ergebnis folgt aus der haftungsbegrenzenden Funktion des Schutzzwecks der Norm (vgl. BGH JZ 2006, 794, 795 = VersR 2006, 800; ebenso Bergmann/Schumacher, a.a.O., Rdn. 1765).
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